Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen – so geht das!
Wer über ein niedriges zu versteuerndes Einkommen verfügt und mit seinen Kapitalerträgen über den gesetzlichen Pauschbeträgen liegt, sollte über die Beantragung einer Nichtveranlagungsbescheinigung nachdenken. Diese Bescheinigung muss alle drei Jahre beantragt werden, erleichtert aber die Anfertigung der Steuererklärung erheblich.
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Was ist die Nichtveranlagungsbescheinigung?
Die Nichtveranlagungsbescheinigung ist eine Möglichkeit, mit der Anleger verhindern können, dass die Bank Steuern, wie sie auf die Kapitalerträge erhoben werden, an das Finanzamt übermittelt. Für die Nichtveranlagungsbescheinigung ist wichtig, dass das eigene Einkommen niedrig ist. Der jetzige Grundfreibetrag liegt bei 8354,- Euro. Des Weiteren müssen die Kapitalerträge oberhalb der geltenden Pauschalen liegen. Diese betragen für Ledige 801 Euro, für Verheiratete 1.602 Euro im Jahr. Liegen die Kapitalerträge darunter, so ist die Nichtveranlagungsbescheinigung unwichtig. Dann reicht es, einen Freistellungsauftrag bei der Bank einzurichten, die Kapitalertragssteuer fällt dann nicht an. Vor allem für Kinder und Rentner ist die Nichtveranlagungsbescheinigung wichtig, teilweise kann es auch für Studenten sinnvoll sein, eine solche Bescheinigung zu beantragen. (Artikel: kostenloses Studentenkonto mit Mehrwert)
Der Steuerpflichtige erhält nach einem entsprechenden Antrag die Nichtveranlagungsbescheinigung von dem Finanzamt, welches für seinen Wohnort zuständig ist. Die Erteilung erfolgt aber nur, wenn das Einkommen so gering ist, dass eine Veranlagung zur Einkommenssteuer nicht erwartet werden kann. Hierfür wird eine Günstigerprüfung durchgeführt.
Die Nichtveranlagungsbescheinigung gilt für maximal drei Jahre unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
Der Sparer muss diese Bescheinigung seiner Bank vorlegen und bewirkt so, dass die Erträge aus dem Anlagekapital nicht mit der Abgeltungssteuer belastet werden. Das Kreditinstitut wird die Höhe der freigestellten Erträge dem Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Das Finanzamt wird im Folgenden nachprüfen, ob die Einkünfte aus Kapitalanlagen richtig angegeben wurden.
Wer unbeschränkt steuerpflichtig ist – das sind in der Regel alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland oder einem gewöhnlichen Aufenthalt im Land -, kann die Erstattung der Abgeltungssteuer beantragen. Dies wird über die Veranlagung zur Einkommenssteuer vorgenommen und wird als Antragsveranlagung bezeichnet. Alternativ kann bei zu niedrigen Einkünften die erwähnte Nichtveranlagungsbescheinigung greifen.
Vorteile der Nichtveranlagungsbescheinigung
Wichtig ist immer, dass die Nichtveranlagungsbescheinigung rechtzeitig bei der Bank oder Sparkasse vorgelegt wird. Gegenüber der beschriebenen Antragsveranlagung bietet die Nichtveranlagungsbescheinigung einige Vorteile. So entfällt die Anfertigung der Steuererklärung, was zum einen mit Arbeit, zum anderen mit Kosten verbunden ist. Denn wer die Steuererklärung nicht selbst ausfüllt, sondern einen Steuerberater zurate zieht, muss diesen natürlich bezahlen. Die Steuererklärung muss zudem in jedem Jahr wieder ausgefüllt werden, die Nichtveranlagungsbescheinigung hingegen wird nur alle drei Jahre neu beantragt.
Durch die Nichtveranlagungsbescheinigung kann die Abgeltungssteuer vermieden werden, wenn die anderen Einkünfte sehr gering sind und folglich keine Einkommenssteuer anfallen würde.
Beispiele zur NV-Bescheinigung
Rentner und die Nichtveranlagungsbescheinigung
Normalerweise verfügt ein Rentner über keinerlei Einkommen aus einer regelmäßigen Tätigkeit. Einnahmen, die aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammen, sind in einigen Fällen steuerpflichtig, bei vielen Rentnern wird aber die Grenze zur Steuerpflicht nicht überschritten. Liegen dann aber Einnahmen aus Kapitalerträgen vor, so kann die Nichtveranlagungsbescheinigung sinnvoll sein. Ein Beispiel dazu: Der Rentner bekommt eine jährliche Rente von derzeit 13.100 Euro ausgezahlt. 6.000 Euro davon sind steuerfrei (50 Prozent der anfänglichen 12.000 Euro im Jahr). Nach Abzug von Sonderausgabenpauschbetrag und Werbungskostenpauschale ergibt sich ein Einkommen von 6.962 Euro, welches versteuert werden muss. Weitere Einnahmen liegen nicht vor. Kapitalerträge können bis 3.121 Euro steuerfrei sein, weil neben dem Sparerpauschbetrag von 801 Euro auch der Altersentlastungsbetrag mit 928 Euro abgeht. Versteuert werden müssen demnach 1.392 Euro. Der Freistellungsauftrag würde eine Steuerfreiheit für 801 Euro bringen. Mit der Nichtveranlagungsbescheinigung jedoch geht nichts ans Finanzamt.
Kinder und die Nichtveranlagungsbescheinigung
Kinder gelten als Steuerzahler ohne Abstriche. Für sie sind daher auch die gleichen Freibeträge gültig, die auch für Erwachsene gesetzt sind. Kinder können ein Einkommen aus Kapitalerträgen beziehen, was beispielsweise durch eine Erbschaft der Fall sein kann. Auch für sie kann eine Nichtveranlagungsbescheinigung sinnvoll sein. Wichtig ist, dass das Einkommen nicht mehr als 4.200 Euro pro Jahr betragen sollte, denn dann sind Kinder nicht mehr kostenfrei in der Familienversicherung der Krankenkassen abgesichert. Auch im Hinblick auf das Kindergeld können sich hier Einschränkungen ergeben. Wird Vermögen an Kinder übertragen, muss ein Schenkungsvertrag geschlossen werden. Dieser bedarf einer notariellen Beurkundung.
Studenten und die Nichtveranlagungsbescheinigung
Hat ein Student oder eine Studentin ein Aktiendepot eingerichtet und erhält daraus regelmäßig die Dividenden, so bezieht er hier Einkünfte aus Kapitalvermögen. Außerdem wurde neben dem Studium einen Minijob angenommen. Die Einkünfte aus Kapitalerträgen liegen über dem Sparerpauschbetrag, jedoch unter dem persönlichen Grundfreibetrag. Einkünfte aus einem Minijob sind bei der Veranlagung zur Einkommenssteuer nicht relevant. Für Studenten ist es hier sinnvoll, eine Nichtveranlagungsbescheinigung zu beantragen.
Wie beantrage ich die Nichtveranlagungsbescheinigung?
Die Bundesfinanzverwaltung führt ein Formular-Management-System, über welches das Formular zur Beantragung der Nichtveranlagungsbescheinigung heruntergeladen werden kann. Außerdem geben die örtlichen Finanzämter die betreffenden Formulare auf Nachfrage hin aus. Im Antrag werden verschiedene Daten abgefragt, so die Einnahmen aus Kapitalerträgen, Renten, Nebentätigkeiten usw. Angegeben werden auch Positionen, die die Steuern reduzieren, wie etwa außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben. Der Antrag wird an das zuständige Finanzamt übermittelt. Daraufhin wird es nach Prüfung der Angaben eine Nichtveranlagungsbescheinigung ausstellen. Diese wiederum wird der Bank vorgelegt bzw. allen Banken, bei denen ein Konto geführt wird, für das Zinsen oder Dividenden auflaufen. Es ist darauf zu achten, dass bei der Beantragung der Nichtveranlagungsbescheinigung in Zeile 22 eingetragen wird, wie viele dieser Formulare benötigt werden.
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