Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin mit Sitz in Bonn und Frankfurt am Main wurde am 1. Mai 2002 gegründet. Rechtsgrundlage der Anstalt des öffentlichen Rechts, die der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen untersteht, ist das „Gesetz über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht“ vom 22. April 2002, mit dem die Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen, das Versicherungswesen und den Wertpapierhandel unter dem Dach der BaFin zusammengefasst wurden.
Ziele der BaFin
Ziel des BaFin ist die Gewährleistung von Funktionsfähigkeit, Stabilität und Integrität des deutschen Finanzsystems. Die Bundesanstalt nimmt die Aufsicht über den deutschen Finanzsektor (Banken, Versicherungen und Wertpapierhandel) wahr. Die Überwachung der Zahlungsfähigkeit von Finanzdienstleistern durch die BaFin soll für Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte sorgen.
Aufgaben der BaFin
Konten- und Bankenaufsicht
Der Sicherstellung eines integren und stabilen Finanzsystems, insbesondere der Bekämpfung der Geldwäsche dient die Kontenaufsicht durch die BaFin: Nach § 24c Kreditwesengesetz (KWG) sind Banken zur Führung einer stets aktuellen Datei verpflichtet, die die Stammdaten ihrer Kunden enthält. Die BaFin ist zum jederzeitigen Datenzugriff berechtigt, ohne dass das jeweilige Kreditinstitut oder Kunden von einem Datenabruf informiert werden.
Entsprechend den im KWG enthaltenen Regelungen führt die BaFin die Bankenaufsicht bei Neugründungen von Finanzinstituten sowie während des laufenden Geschäftsbetriebs durch. Bankenneugründungen bedürfen der Erlaubnis der BaFin, die diese erteilt, soweit die Zuverlässigkeit der Geschäftsführung gegeben, eine solide Institutsführung gewährleistet, die Mindestkapitalanforderung erfüllt und der Geschäftsplan tragfähig ist.
Die Solvatibilitätsverordnung vom 14. Dezember 2006 konkretisiert die in den §§ 10ff KWG enthaltenen Mindestanforderungen an das Eigenkapital von Banken. Die zeitgleich nach § 11 KWG erlassene Liquiditätsverordnung verpflichtet Kreditinstitute zu Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Liquidität. Zudem überwacht die BaFin Organisation, Managementsysteme und Risikocontrolling von Kreditinstituten gemäß einem von ihr erstmals am 20. Dezember 2005 veröffentlichten Rundschreiben, das die Anforderungen des § 25a KWG zu den „besonderen organisatorischen Pflichten von Instituten“ präzisiert. Durch Prüfung von in Vorstände berufene Personen stellt die BaFin die Zuverlässigkeit von Geschäftsführungen sicher.
Die BaFin bezieht Informationen über Kreditinstitute nicht nur aus Jahresabschlüssen und Prüfberichten von Bankenverbänden, sondern auch aus von den Banken einzureichenden monatlichen Kurzbilanzen und Meldungen über Millionen- und Großkredite. Zudem müssen die Banken die Einhaltung der Solvabilitäts- und Liquiditätsverordnung regelmäßig nachweisen.
Die Analyse und Bewertung aller Informationen erfolgt in enger Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank. Von der BaFin nach § 44 Absatz 1 KWG angeordnete Sonderprüfungen werden zumeist von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder der Deutschen Bundesbank durchgeführt.
Bei Verstößen gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen steht der Bafin ein umfangreicher Sanktionskatalog zur Verfügung, zu dem schriftliche Abmahnungen, Bußgelder und auch ein Entzug der Banklizenz gehören.
Versicherungsaufsicht
Die Aufsicht über Versicherungen durch die BaFin erfolgt nach dem „Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen“ (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) in der Fassung vom 15. Juli 2013. Die Voraussetzungen für die Tätigkeit von Versicherungsgesellschaften ähneln den für Banken geltenden Vorschriften. Nur in einem Bundesland tätige Versicherungen werden nicht von der BaFin, sondern von den Landesaufsichtsbehörden überwacht.
Aufsicht über den Wertpapierhandel
Die BaFin-Aufsicht über den Wertpapierhandel richtet sich nach den Bestimmungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) vom 26. Juli 1994 (aktuelle Fassung: 15. Juli 2013). Ziel ist die Unterbindung von Missbrauchsfällen, insbesondere des Insiderhandels mit Wertpapieren. Zu diesem Zweck sind Banken zur Meldung aller Wertpapiertransaktionen verpflichtet. Ebenso haben Emittenten von Wertpapieren gemäß § 15 WpHG die Pflicht, für ihren Börsenkurs relevante Informationen unverzüglich zu veröffentlichen. Zu diesen „Ad-hoc-Mitteilungen“ gehören insbesondere auch Wertpapiergeschäfte von Mitgliedern der Geschäftsführung eines börsennotierten Unternehmens.
Die BaFin kann bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten mit Vorladungen und Vernehmungen reagieren, aber auch durch Aussetzung oder Verbot des Handels mit bestimmten Wertpapieren eingreifen.
Ferner überwacht die BaFin die Einhaltung von Veröffentlichungspflichten bei bestimmten Veränderungen bedeutender Stimmrechtsanteile sowie die Übernahme börsennotierter Unternehmen nach den Bestimmungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001, das vor allem dem Schutz von Klein- und Minderheitsaktionären dient.
Verbraucherschutz
Privatpersonen können sich bei der BaFin über von ihr beaufsichtigte Unternehmen schriftlich oder auf dem Online-Weg beschweren. Die Beschwerden gelten rechtlich als Petitionen und lösen auch bei ablehnendem Bescheid keine Kosten für den Beschwerdeführer aus. Die BaFin prüft jeweils einen Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen und das Erfordernis aufsichtsrechtlicher Maßnahmen. Jährlich erstellt die BaFin eine Beschwerdestatistik.
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