Nagt an der Rendite 
Aufgepasst, automatischer Kirchensteuereinbehalt

KirchensteuerAnleger müssen ihre Religionszugehörigkeit gegenüber der Bank mitteilen. Möglich ist auch die nachträgliche Berücksichtigung des Kirchensteuerabzugs im Rahmen der Einkommenssteuererklärung. Bereits seit dem Jahr 2015 gilt, dass die Daten automatisiert durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Finanzämter übermittelt werden. Anleger müssen keinen Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer mehr stellen.

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Zum Hintergrund des Verfahrens

Hinweis: Das gesamte Verfahren richtet sich auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge. Die entsprechende Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer wird seit dem 01.01.2015 automatisch einbehalten.
Das bedeuetet, es müssen alle Steuerpflichtigen ihre Religionszugehörigkeit entweder gegenüber der Bank oder gegenüber dem Finanzamt erklären. Der entsprechende Antrag wird jeweils an die abzugsverpflichtete Stelle gerichtet. Neben dem Finanzamt kann das auch das Kirchensteueramt sein.
Das gültige Verfahren erleichtert allen Bürgern die Verpflichtung zum Entrichten der Kirchensteuer. Die Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer wird dem Gläubiger der Steuern zugerechnet. Grund für die Neuregelung ist, dass der Aufwand für den Abruf möglichst gering sein soll.
Die bestehende Regelung ist aber nur für diejenigen von Belang, die einer Religionsgemeinschaft angehören, die wiederum Kirchensteuer erhebt.

Hinweise zum neuen Verfahren

Jetzt wissen Sie wie das geht!Seit dem 1. Januar 2015 muss niemand mehr einen Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer mehr stellen, sofern diese auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge anfällt. Einbehalt und Weiterleitung erfolgen automatisch. Steuerpflichtige kommen damit ohne Aufwand ihrer Steuerpflicht nach und müssen nichts weiter veranlassen.
Einmal jährlich erfolgt die Abfrage der Religionszugehörigkeit der Kunden von Banken, Versicherungen, Genossenschaften oder Kapitalgesellschaften beim Bundeszentralamt für Steuern. Jeder, der im Inland seinen Wohnsitz hat, kann Steuerschuldner sein – Kapitalertragssteuerschuldner und Kirchensteuerschuldner auf Kapitalertragssteuer. Auf Basis der übermittelten Daten wird die Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer einbehalten und an das zuständige Finanzamt weitergeleitet. Wer keiner Religionsgemeinschaft angehört, wird mit dem sogenannten Nullwert gemeldet. Das heißt, hier liegt eine Information ohne Inhalt vor, die Daten sind neutral. Es wird keine Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer einbehalten und abgeführt.

Wie funktioniert die Abgeltungssteuer?

Auf Kapitalerträge müssen Steuern gezahlt werdenBislang bestehen Rahmenbedingungen zur Behandlung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge. Das neue Verfahren knüpft an die bisherige Vorgehensweise an. Wie bisher wird ein Zuschlag zur Abgeltungssteuer berechnet, wenn Kapitalerträge berücksichtigt werden. Nun soll die Kirchensteuer möglichst direkt an der Quelle erhoben werden.
Kapitalerträge unterliegen seit 2009 der Abgeltungssteuer, wobei diese mit 25 Prozent berücksichtigt wird. Zahlstellen ziehen die fälligen Steuern automatisch ab, der Steuerpflichtige muss nichts weiter tun. Die eingezogenen Steuern werden an die Finanzämter abgeführt. Die Einkommenssteuer auf Kapitalerträge ist damit abgegolten, in der Einkommenssteuererklärung müssen die Kapitalerträge nicht mehr angegeben werden. Dies hat sich in der Praxis als enorme Erleichterung erwiesen. Das Verfahren soll daher nun auch auf die Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer angewendet werden.

Regel- und Anlassanfragen

Banken, Versicherungen und andere zum Abzug der Steuern verpflichtete Institutionen müssen seit 2015 einmal im Jahr die Kirchensteuerpflicht der Kunden und Anteilseigner abrufen. Dazu müssen zwischen dem 1. September eines Jahres und dem 31. Oktober des folgenden Jahres die Geburtsdaten der Kunden sowie deren Steueridentifikationsnummern an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Dann erhalten die Anfragenden die Information, ob zum 31. August – dem Stichtag – eine Pflicht zur Entrichtung der Kirchensteuer bestand oder nicht. Dies ist die sogenannte Regelanfrage.
Jede Bank kann jedoch außerdem eine Anlassanfrage stellen. Dies ist zum Beispiel dann möglich, wenn ein neuer Kunde aufgenommen wurde. Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt dann die nötigen Daten und teilt mit, ob die Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer fällig wird und wenn ja, in welcher Höhe sie zu entrichten ist.

Das Recht auf Widerspruch

Ja oder nein?Jede Bank oder Zahlungsstelle muss den Kunden bzw. Anteilseigner darüber informieren, dass eine Regel- oder Anlassanfrage gestellt wird. In diesem Rahmen muss der Kunde auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen werden. Jeder Steuerpflichtige hat das Recht, dem Datenabruf zu widersprechen und seine Religionszugehörigkeit gegenüber der Bank zu verschweigen. Hier wird ein Sperrvermerk angelegt. Für den Widerspruch steht ein amtlicher Vordruck zur Verfügung, der auf dem Server der Bundesfinanzverwaltung bereitsteht.
Dennoch sollten Steuerpflichtige berücksichtigen, dass sie eine Einkommenssteuererklärung abgeben müssen. In dieser muss zudem auf die Religionszugehörigkeit eingegangen werden. Denn die Kirchensteuerpflicht besteht, auch wenn vom Widerspruchsrecht auf die automatische Datenanfrage Gebrauch gemacht wurde. Das Bundeszentralamt für Steuern informiert die zuständigen Finanzämter über eine bestehende Abgabepflicht sowie die Kreditinstitute darüber, dass ein Sperrvermerk abgerufen wurde. Die Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer kann also nicht vollständig eingespart werden, sie wird lediglich im Rahmen der Einkommenssteuererklärung abgeführt. Ein automatischer Einbehalt ist nach Abgabe des Sperrvermerks nicht möglich, damit wird das Vorgehen wieder verkompliziert.

Bildquelle:

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Hier schreibt Mischa Berg

Mischa Berg ist Herausgeber von Bankenvergleich.de und veröffentlicht seit 2007 News und Kommentare zur Geldanlage in Tagesgeld und Festgeld. Mischa Berg ist auch auf Google+ und Facebook aktiv.
Kategorie: Festgeld, Tagesgeld

4 Kommentare Aufgepasst, automatischer Kirchensteuereinbehalt

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