Kreditbürgschaft – was ist zu beachten?
Als „Kreditbürgschaft“ wird eine Bürgschaft bezeichnet, die der Absicherung eines Kredites dient. Eine Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, in dem sich der "Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (verpflichtet), für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen." (§ 765 BGB)
Wozu wird eine Bürgschaft benötigt?
Häufig ist ein Kreditgeber zur Gewährung eines Darlehens nur unter der Bedingung bereit, dass der Kreditnehmer werthaltige Sicherheiten stellt, zu denen z. B. eine Bürgschaft gehören kann. Durch die Bürgschaft sichert sich der Gläubiger gegen das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers ab.
Formvorschriften
Eine Bürgschaft ist nur in schriftlicher Form wirksam. Auch eine auf elektronischem Weg erteilte Bürgschaft ist ausgeschlossen (§ 766 BGB). Eine nicht der Schriftform entsprechende Bürgschaft ist nichtig (§ 125 BGB). Ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches kann allerdings nach § 350 HGB auch eine mündliche Bürgschaft abgeben, wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist.
Vorteile der Bürgschaft für den Kreditnehmer
Die Bürgschaft eines Dritten ermöglicht dem Kreditnehmer die Aufnahme eines Kredites, wenn er keine anderen, dem Sicherungsbedürfnis des Kreditgebers genügenden Sicherheiten stellen kann. Voraussetzung für die Werthaltigkeit einer Bürgschaft ist allerdings eine gute Bonität des Bürgen.
Welche Risiken trägt der Bürge?
Der Bürge haftet für die gesamte Kreditsumme. Die Bürgschaft ist „akzessorisch“, hängt also vom Fortbestehen der Kreditforderung ab. Akzessorietät bedeutet, dass die Bürgschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Kreditvertrags entsteht, über die Kreditsumme nicht hinausgeht und bei Rückzahlung des Kredites erlischt.
Da eine Bürgschaft eine Eventualkreditverbindlichkeit („Aval“) darstellt, verschlechtert eine Bürgschaftsverpflichtung die Bonität des Bürgen und wird von Kreditgebern bei künftigen Darlehenswünschen des Bürgen berücksichtigt werden.
Welche Formen der Bürgschaft gibt es?
• Grundform der Bürgschaft ist die „gewöhnliche Bürgschaft“ („BGB-Bürgschaft“), bei der der Bürge die Einreden der Vorausklage (§ 771 BGB), der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit (§ 770 BGB) geltend machen kann. Einrede der Vorausklage bedeutet, dass der Bürge die Zahlung verweigern kann, solange der Gläubiger nicht eine (erfolglose) Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner versucht hat. Die Einrede der Anfechtbarkeit gibt dem Bürgen ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn der Hauptschuldner zur Anfechtung des von ihm mit dem Gläubiger abgeschlossenen Rechtsgeschäft berechtigt ist. Ebenso muss der Bürge nicht zahlen, wenn der Hauptschuldner eine Gegenforderung gegen den Gläubiger besitzt, mit der eine Aufrechnungsmöglichkeit besteht.
• Zumeist werden aber sogenannte „selbstschuldnerische Bürgschaften“ vereinbart, bei der der Bürge auf die Einrede der Vorausklage verzichtet und damit wie der Hauptschuldner haftet (§ 773 BGB). Bei Kreditbürgschaften wird die Einrede der Vorausklage regelmäßig vertraglich ausgeschlossen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs tritt Fälligkeit der Forderung aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft ein, sobald die Hauptforderung fällig wird, ohne dass es einer gesonderten Leistungsaufforderung des Bürgen durch den Gläubiger bedarf. Bürgschaften von Kaufleuten sind stets selbstschuldnerische Bürgschaften (§ 349 HGB).
• Noch weitgehender ist die (gesetzlich nicht geregelte, sondern durch Richterrecht ausgestaltete) „Bürgschaft auf erstes Anfordern“, bei der eine Inanspruchnahme des Bürgen möglich ist, ohne dass der Gläubiger nachgewiesen hat, dass der Sicherungsfall (Nichtbedienung des Kredites durch den Kreditnehmer) eingetreten ist. Der Bürge muss bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern sofort die Gläubigerforderung erfüllen und kann dann ggf. seine Leistung in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren durch Beweis einer „ungerechtfertigte Bereicherung“ des Gläubigers zurückfordern. Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2002 eine Bürgschaft auf erstes Anfordern wegen unangemessener Benachteiligung des Bürgen für unwirksam erklärt. Danach sind jedenfalls in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Bürgschaften auf erstes Anfordern unwirksam. Nur bei angemessener Berücksichtigung der Bürgeninteressen ist eine einzelvertragliche Bürgschaft auf erstes Anfordern noch möglich.
• Bei einer „Ausfallbürgschaft“ haftet der Bürge nur, wenn der Gläubiger den Nachweis erbringt, dass er nach Verwertung aller Sicherheiten und Vollstreckung in das Vermögen des Hauptschuldners einen Ausfall erlitten hat.
• Eine „Höchstbetragsbürgschaft“ begrenzt die Haftungssumme des Bürgen.
• Bei einer „Bürgschaft auf Zeit“ (§ 777 BGB) endet die Haftung des Bürgen mit Ablauf einer vereinbarten Frist.
• Wenn mehrere Bürgen sich für dieselbe Kreditforderung verbürgen („Mitbürgschaft“), so haften sie gesamtschuldnerisch (§ 769 BGB).
• Eine „Nachbürgschaft“ liegt vor, wenn ein zweiter Bürge erst dann haftet, wenn der in Anspruch genommene Erstbürge seiner Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger nicht nachkommt.
Rechtsprechung zum Bürgschaftsrecht
Nach § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig sind nach der Rechtsprechung Bürgschaften, bei denen der Bürge finanziell „krass“ überfordert wird, die Bürgschaft aufgrund enger emotionaler Verbundenheit zwischen Bürge und Hauptschuldner übernommen wurde und der Gläubiger außerdem diese enge Verbundenheit ausgenutzt hat. Auch wenn der Bürge eine große Verbindlichkeit verbürgt, die in keinem Verhältnis zu seiner geringen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit steht, oder wenn ein finanziell überforderter Bürge aufgrund seiner mangelnden geschäftlichen Erfahrung die Tragweite der eingegangenen Risiken nicht beurteilen konnte, wird von Sittenwidrigkeit ausgegangen.
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