Kreditsicherheit – bessere Zinsen für den Kreditnehmer

Eigenheim als SicherheitJede Kreditvergabe ist für eine Bank mit Risiken verbunden. Um diese – im Rahmen einer Kreditwürdigkeitsprüfung bewerteten – Risiken zu reduzieren, fordern Kreditinstitute häufig Kreditsicherheiten als Voraussetzung ihrer Kreditbereitschaft. Erfüllt der Kreditnehmer seine Zahlungsverpflichtungen aus dem Kreditvertrag nicht, kann die Bank die Kreditsicherheiten verwerten, um so die ausstehende Darlehensforderung einzutreiben.

Kredite, die eine Bank ohne Sicherheiten herauslegt, werden als „Blankokredit“ oder „Personalkredit“ bezeichnet.
Banken dürfen Kredite nur in einem bestimmten Verhältnis zu ihrem Eigenkapital gewähren. In den §§ 154-161 der Solvatibilitätsverordnung (SolvV) anerkannte Sicherheiten reduzieren die Eigenkapitalbelastung und damit die Eigenkapitalkosten einer Bank.

Ein Kreditinstitut kann daher einen besicherten Kredit aufgrund der verringerten Risikokosten zu günstigeren Kreditzinsen vergeben als einen Blankokredit.

Welche Sicherheiten sind üblich?

Sicherheiten werden unterschieden nach
Personalsicherheiten und Sachsicherheiten (Realsicherheiten)
sowie nach
akzessorischen und nicht akzessorischen („abstrakten“, „fiduziarischen“, treuhänderischen) Sicherheiten.

Personal- und Sachsicherheiten

Bei Stellung von Personalsicherheiten haftet der Kreditnehmer mit seinem gesamten Vermögen. Bei Sachsicherheiten haftet der jeweilige Sicherungsgegenstand.
Personensicherheiten gewähren dem Kreditgeber bei einer Insolvenz des Kreditnehmers allerdings keinen bevorzugten Schutz, während Sachsicherheiten im Insolvenzfall ein Absonderungsrecht nach § 49ff der Insolvenzordnung bewirken.

Zu den banküblichen Personalsicherheiten zählen

  • Bürgschaft,
  • Patronatserklärung sowie
  • Negativ- und Positiverklärung.

Zu den banküblichen Sachsicherheiten gehören

  • Pfandrechte
  • Zessionen und
  • Sicherungsübereignung.

Akzessorische und abstrakte Sicherheiten

In gesetzlich festgelegten Fällen muss der Sicherheit eine Forderung zugrunde liegen („Akzessorietät“ der jeweiligen Sicherheit), damit die Sicherheit Rechtswirksamkeit erlangt bzw. behält. Dies ist bei der Bürgschaft (§ 765 BGB), der Hypothek (§ 1113 BGB) und dem Pfandrecht (1204 BGB) der Fall.
Besteht eine Sicherheit unabhängig von einer Forderung, so wird sie als „abstrakt“ oder „fiduziarisch“ bezeichnet. Abstrakte Sicherheiten sind die Grundschuld (§ 1191 BGB), die Sicherungsübereignung (§§ 929, 930 BGB) und die Sicherungszession (§ 398 BGB).

Die einzelnen Kreditsicherheiten

• Zu den Besonderheiten der Bürgschaft haben wir für Sie ausführliche Informationen auf einer separaten Seite zusammengestellt. Der Artikel: „Kreditbürgschaft – was ist zu beachten?“ bietet alle Fakten.
• Bei der Verpfändung von Rechten oder beweglichen Sachen gelangt der Kreditgeber in den Besitz des Vermögensgegenstandes, während der Kreditnehmer das Eigentum behält. Bei einem Effektenlombardkredit werden Wertpapiere als Sicherheit verpfändet. Verpfändet werden aber auch z. B. Gesellschaftsanteile, Genossenschaftsrechte, Urheberrechte, Grundpfandrechte oder Miterbenrechte. Die Verwertung eines Pfandes erfolgt durch öffentliche Versteigerung oder (bei Wertpapieren) durch Verkauf an einer Wertpapierbörse.
• Dagegen geht bei der Sicherungsübereignung das Eigentum an den Kreditgeber über. Der Besitz und die Nutzungsmöglichkeit verbleiben aber beim Kreditnehmer. Erfüllt der Kreditnehmer die kreditvertraglichen Verpflichtungen nicht, kann der Kreditgeber den übereigneten Gegenstand veräußern und sich aus dem Verkaufserlös befriedigen.
fahrzeugbriefAnlässlich von Kfz-Finanzierungen in Banken sind Sicherungsübereignungen unter Übergabe der Zulassungsbescheinigung möglich, doch verzichten Kreditinstitute wegen des hohen Verwaltungsaufwandes und des veränderlichen Wertes der Sicherungsgegenstandes häufig auf diese Form der Sicherheit. Bei Unternehmenskrediten werden z. B. „Raumsicherungsverträge“ abgeschlossen, mit der die Übereignung aller Warenbestände oder Maschinen verbunden ist, die sich in einem gekennzeichneten Raum befinden.
Mit einem Sicherungsvertrag wird zwischen Kreditnehmer und Kreditgeber vereinbart, unter welchen Voraussetzungen der Sicherungsnehmer von den ihm übereigneten Gegenständen Gebrauch machen darf.
• Banküblich sind Zessionen (Forderungsabtretungen) als Lohn- oder Gehaltsabtretung oder als Abtretung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen. Insbesondere werden kapitalbildende Lebensversicherungen, die der Tilgung endfälliger Darlehen dienen sowie Risikolebensversicherungen abgetreten, die das Todesfallrisiko des Kreditnehmers abdecken. Abgetreten werden auch Ansprüche aus Restschuldversicherungen, die bei Tod, Krankheit und Arbeitslosigkeit des Kreditnehmers die weitere Bedienung eines Kredites sicherstellen.
geldscheineZessionen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestimmtheit. Eine Einzelzession bezieht sich auf eine bestimmte einzelne Forderung. Bei Firmenkunden von Banken kommen Mantel- und Globalzessionen vor: Eine Mantelzession umfasst Forderungen gegen verschiedene Dritte bis zu einer bestimmten Gesamthöhe, wobei die Forderungsbestimmtheit durch Debitorenlisten sichergestellt wird. Bei Globalzessionen werden alle vorhandenen und künftigen Forderungen aus definierten Geschäftsgruppen abgetreten.
Bei einer „stillen Zession“ erfährt der Forderungsschuldner des Kreditnehmers nichts von der zwischen Kreditnehmer und Kreditgeber getroffenen Abtretungsvereinbarung, die vom Kreditgeber erst bei Zahlungsverzug des Kreditnehmers aufgedeckt werden darf. Bei einer „offenen Zession“ wird dem Forderungsschuldner die Abtretung angezeigt, so dass dieser nur noch an den Kreditgeber mit schuldbefreiender Wirkung zahlen kann.
• Mit Grundpfandrechten, die zumeist der Besicherung langfristiger Kredite (mit über vierjähriger Laufzeit) dienen, werden unbewegliche Vermögensgegenstände verpfändet. Kommt der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann der Kreditgeber die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung der Immobilie betreiben. Die von der Darlehensforderung unabhängige Grundschuld ist flexibler einsetzbar als die akzessorische Hypothek, die bei Rückzahlung des Darlehens (ganz oder teilweise) erlischt. Daher hat sich die Grundschuld zum banküblichen Grundpfandrecht entwickelt. Bei einer später erfolgenden, erneuten Kreditaufnahme kann eine früher im Grundbuch eingetragene Grundschuld problemlos nochmals genutzt werden.
• Die im Firmenkreditgeschäft zur Anwendung kommende Patronatserklärung beinhaltet die Willenserklärung einer Muttergesellschaft, für die Verbindlichkeiten einer Tochtergesellschaft aufzukommen.
• Mit einer Negativerklärung versichert der Kreditnehmer dem Kreditgeber, dass er anderen Gläubigern künftig keine Kreditsicherheiten übertragen wird, wenn er nicht dem Kreditgeber gleichwertigen Sicherheiten zur Verfügung stellt. Eine Positiverklärung enthält die Verpflichtung des Kreditnehmers, bestimmte Sicherheiten zu stellen, sobald im Kreditvertrag aufgeführte Voraussetzungen eingetreten sind.^

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Hier schreibt Mischa Berg

Mischa Berg ist Herausgeber von Bankenvergleich.de und veröffentlicht seit 2007 News und Kommentare zur Geldanlage in Tagesgeld und Festgeld. Mischa Berg ist auch auf Google+ und Facebook aktiv.
Kategorie: Kredit

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